SWW Moos Sanierungsmassnahmen, Baumeisterarbeiten
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Gegenstand der Anfrage sind die Baumeisterarbeiten an den bestehenden Bauwerken der Filteranlagen (Langsam- und Schnellfiltern) sowie an den dazugehörigen konstruktiven Bauteilen des Seewasserwerks Moos in der Stadt Zürich. Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen insbesondere Abbruch- und Spitzarbeiten sowie das Entfernen bestehender Trennschichten und Einlagen. Weiterhin beinhalten die Arbeiten Schalungs- und Bewehrungsarbeiten sowie Ortbetonarbeiten und den Einbau von selbstverdichtendem Beton (SCC-Beton). Darüber hinaus ist ein etappenweiser Bauablauf sicherzustellen, der den kontinuierlichen Betrieb der Anlagen gewährleistet und die betrieblichen Abläufe nicht beeinträchtigt.
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand der Anfrage sind die Baumeisterarbeiten an den bestehenden Bauwerken der Filteranlagen (Langsam- und Schnellfiltern) sowie an den dazugehörigen konstruktiven Bauteilen des Seewasserwerks Moos in der Stadt Zürich. Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen insbesondere Abbruch- und Spitzarbeiten sowie das Entfernen bestehender Trennschichten und Einlagen. Weiterhin beinhalten die Arbeiten Schalungs- und Bewehrungsarbeiten sowie Ortbetonarbeiten und den Einbau von selbstverdichtendem Beton (SCC-Beton). Darüber hinaus ist ein etappenweiser Bauablauf sicherzustellen, der den kontinuierlichen Betrieb der Anlagen gewährleistet und die betrieblichen Abläufe nicht beeinträchtigt.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit deren Eröffnung durch Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.