Dienstleistungsvereinbarungen (DLV) 2027 Instandhaltung Unterwerke und Trassen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Das Geschäftsmodell von Swissgrid sieht vor, dass die Instandhaltung von Trassen und Unterwerken im durch externe Dienstleister, sogenannte Netzanlagenbetreuer (NAB), durchgeführt wird. Die ausgeschriebenen Grundleistungen umfassen (wie bisher): Inspektion und Wartung, Pikettdienst, Störungsanalyse und -behebung und Sonderaufgaben wie gegen Wiedereinschalten sichern (GWS) und Begleitungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen umfassen acht Jahre. Optional werden bis zu zwei Mal zwei weitere Jahre ausgeschrieben. Zudem gibt es Optionen für Mehrleistungen über alle total zwölf Jahre. Für den Bereich Trassen (Los Nordwestschweiz) beträgt die Vertragslaufzeit weiterhin 3+1+1 Jahre. Eine detaillierte Beschreibung des Projekts findet sich in Dokument C Leistungsbeschrieb. Aufgrund der Kritikalität der ausgeschriebenen Leistungen gibt es ausschreibungsübergreifend pro Dienstleister eine Losbeschränkung der DLV für Unterwerke und für Trassen. Die Einzelheiten sind in der Verfahrensanweisung (01) geregelt.
CPV-Codes
Lose (4)
gemäss Ausschreibungsunterlagen
Zuschlagskriterien
gemäss Ausschreibungsunterlagen
Zuschlagskriterien
gemäss Ausschreibungsunterlagen
Zuschlagskriterien
gemäss Ausschreibungsunterlagen
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.