VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPATED 114/2026

(26069) 998 Expertendienstleistung Stilllegung

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Vergabedatum

15.06.2026

Geschätzter Auftragswert

970.000 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

3 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Brugg (5200) — CH033

Beschreibung

Expertentätigkeit im Bereich der Stilllegung von Kernkraftwerken Unterstützung bei Melde- und Freigabeverfahren, sowie Änderungsverfahren bei den laufenden Stilllegungen. Gleichzeitige technische Überprüfung der Stilllegungs-und Entsorgungsprojekte, sowie die dazugehörige technische Prüfung der Kostenstudie 2026 im Bereich der Stilllegung.

CPV-Codes

9830000045251110730000007900000090500000

Lose (1)

LOT-0000(26069) 998 Expertendienstleistung Stilllegung

Expertentätigkeit im Bereich der Stilllegung von Kernkraftwerken Unterstützung bei Melde- und Freigabeverfahren, sowie Änderungsverfahren bei den laufenden Stilllegungen. Gleichzeitige technische Überprüfung der Stilllegungs-und Entsorgungsprojekte, sowie die dazugehörige technische Prüfung der Kostenstudie 2026 im Bereich der Stilllegung.

98300000452511107300000079000000905000002026-10-012031-09-30

Zuschlagskriterien

Verfügbarkeit der entsprechenden Fachkenntnis

Auftragnehmer

970.000 €RES-0000
970.000 €RES-0000
970.000 €RES-0000

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.

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