MP-220041, N15-08/10 Instandsetzung BSA, Los 32 Kabelschächte und Fundamente
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Das vorliegende Projekt "N15-08/10, Instandsetzung BSA" hat zum Ziel, die BSA so zu sanieren (Instand zu setzen), dass die Restlebensdauer der N15-08/10 bis zu einer geplanten Gesamtsanierung im Rahmen eines UPlaNS optimal ausgenutzt werden kann und ein sicherer Betrieb bis ca. 2035 möglich ist. Das Los 32 umfasst folgende Leistungen: - Instandsetzung Schachtabdeckungen/-deckel der Entwässerungsanlagen - Instandsetzung/Erneuerung BSA-Kabelschächte/-schachtabdeckungen/-deckel - Erstellen neuer und verschliessen bestehender Durchbrüche - Belagsarbeiten - Ersatz Schachtabdeckungen - Instandsetzung Randabschlüsse - neue Schächte, Fundamente, Fundamentsockel und Kabelrohranlagen
CPV-Codes
Lose (1)
Das vorliegende Projekt "N15-08/10, Instandsetzung BSA" hat zum Ziel, die BSA so zu sanieren (Instand zu setzen), dass die Restlebensdauer der N15-08/10 bis zu einer geplanten Gesamtsanierung im Rahmen eines UPlaNS optimal ausgenutzt werden kann und ein sicherer Betrieb bis ca. 2035 möglich ist. Das Los 32 umfasst folgende Leistungen: - Instandsetzung Schachtabdeckungen/-deckel der Entwässerungsanlagen - Instandsetzung/Erneuerung BSA-Kabelschächte/-schachtabdeckungen/-deckel - Erstellen neuer und verschliessen bestehender Durchbrüche - Belagsarbeiten - Ersatz Schachtabdeckungen - Instandsetzung Randabschlüsse - neue Schächte, Fundamente, Fundamentsockel und Kabelrohranlagen
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.