OffenAusschreibung · 17DienstleistungsauftragAMP / GPATED 115/2026

AS25 Überholgleis BehiG - Bauherrenvermessung

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

10.08.2026 15:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Zürich (8048) — CH040

Beschreibung

Im Projekt AS25 Siebnen-Wangen Überholgleis BehiG (Linie 720) wird an den Bahnhöfen Siebnen-Wangen (SIB) und Bilten (BIL) die Bauherrenvermessung beauftragt. Die Leistungen des Bauherrenvermessers umfasst folgende Aufgaben: * Erstellung und Unterhalt des Bau- und Überwachungsfixpunktnetzes sowie der Gleisversicherungen * Geodätische Überwachung der SBB-Anlagen (Gleis, Fahrleitungen und Signalanlagen) und Massivbauwerke * Absteckungsvermessungsarbeiten * Kontrollvermessungen * Aufnahmemessungen

CPV-Codes

71000000

Lose (1)

LOT-0000AS25 Überholgleis BehiG - Bauherrenvermessung

Im Projekt AS25 Siebnen-Wangen Überholgleis BehiG (Linie 720) wird an den Bahnhöfen Siebnen-Wangen (SIB) und Bilten (BIL) die Bauherrenvermessung beauftragt. Die Leistungen des Bauherrenvermessers umfasst folgende Aufgaben: * Erstellung und Unterhalt des Bau- und Überwachungsfixpunktnetzes sowie der Gleisversicherungen * Geodätische Überwachung der SBB-Anlagen (Gleis, Fahrleitungen und Signalanlagen) und Massivbauwerke * Absteckungsvermessungsarbeiten * Kontrollvermessungen * Aufnahmemessungen

710000002026-10-012027-12-31

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.

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