Projekt Mitholz: Fachunterstützung Querschnittsthema Sicherheit
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Im Zweiten Weltkrieg wurde in Mitholz (Gemeinde Kandergrund, Kanton Bern) ein unterirdisches Munitionslager der Schweizer Armee gebaut. Im Dezember 1947 kam es zu mehreren Explosionen. Gemäss Schätzung der Fachleute befinden sich in den eingestürzten Anlageteilen und im Schuttkegel heute noch bis zu 3500 Bruttotonnen Munition mit einigen hundert Tonnen Sprengstoff. Im Zusammenhang mit der Projektierung eines neuen Rechenzentrums wurden 2018 und 2020 im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erneut eine Risikobeurteilungen durchgeführt. Es zeigte sich, dass nicht akzeptable Risiken gemäss der Störfallverordnung (StFV) und den Weisungen des VBS über das Sicherheitskonzept für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen (WSUME) vorliegen. Gestützt auf den Projektauftrag «Räumung ehemaliges Munitionslager Mitholz» vom 16.01.2021 wurde 2022 eine weitere Risikoanalyse VBS erarbeitet und durch die Expertengruppe VBS sowie das BAFU beurteilt. Ziel der Risikoanalyse 2022 war es, die Grundlagen zur Berechnung durch vertiefte Untersuchungen noch besser abzustützen. Die darin definierte Eintretenswahrscheinlichkeit und das Schadenausmass und bildet damit die Grundlage für alle risikosenkenden Massnahmen vor und während der Räumung. Der Bundesrat beauftragte das VBS am 04.12.2020, ihm bis Ende Oktober 2022 eine Botschaft zu einem Verpflichtungskredit für die Räumung des ehemaligen Munitionslagers Mitholz vorzulegen und eine Projektorganisation für die Projektierung des «Gesamtkonzepts Räumung» einzusetzen. Nur mit der Räumung können die Risiken in den akzeptablen Bereich gemäss StFV und WSUME gesenkt und auch endgültig beseitigt werden. Am 16.11.2022 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zu einem Verpflichtungskredit für die Räumung des ehemaligen Munitionslagers Mitholz. Der Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit in Höhe von CHF 2,59 Milliarden erfolgte am 19.09.2023. Das Projekt wurde per 31.12.2025 aus dem Generalsekretariat VBS zur armasuisse überführt. Das Projektteam ist direkt dem Leiter armasuisse Immobilien unterstellt. Mit der Überführung wurden auch der Projektauftrag und die Projektorganisation angepasst. Die Sicherheit im Projekt stellt einen wesentlichen Bestandteil der Räumung des ehemaligen Munitionslagers dar. Der vorliegende Auftrag legt die folgenden Aufgaben und Leistungen der «Fachunterstützung Querschnittsthema Sicherheit» fest: · Bauherrenunterstützung (Los 1) · Brandschutzingenieur (Los 2) · Experte Arbeitsmedizin, -sicherheit und -hygiene (Los 3) · Prüfingenieur allgemeine Explosionsschutzmassnahmen (Los 4)
CPV-Codes
Lose (4)
Die Bauherrenunterstützung übernimmt alle administrativen und fachthematischen Aufgaben zur Unterstützung des Sicherheitsbeauftragten des Projekts Mitholz, welche im Zusammenhang mit der Überwachung der Teilprojekte/Querschnittsthemen und auf Stufe Gesamtprojekt verbunden sind.
Zuschlagskriterien
Das Ziel ist es, den Brandschutz für Außen- und Innenanlagen für das Gesamtprojekt zu gewährleisten. Die Brand- und Evakuationsmassnahmen sind aufeinander abgestimmt, in einer gleichen Qualitätsstufe und gewährleisten durch ihre hohe Funktionalität einen hohen Sicherheitsstandard. Der Brandschutz umfasst die Bereiche des VBS, die militärischen Infrastrukturen wie Munitionslager, Kaverne, Materialdepots, Lager, Baustellenerschliessung, sichere Bereiche und Fluchtwege. Der Bandschutz umfasst zudem die Koordination mit den Teilprojekten Bahn und Strasse. Alle Brandschutzplanungen und Massnahmen sollen aufeinander abgestimmt sein.
Zuschlagskriterien
Die Zielsetzung ist es, die potenzielle Gefahren durch chemische Altlasten frühzeitig zu erkennen und wirksame Massnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen für Arbeit und Gesundheit sowie für die Umwelt zu entwickeln. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der relevanten rechtlichen Vorgaben im Deponiebau, wie der Störfallverordnung und den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein weiterer Fokus liegt auf der sicheren Planung, dem Bau und dem Betrieb von Deponien für kontaminierte Materialien.
Zuschlagskriterien
Der Prüfingenieur/Sachverständige soll die sicherheitsrelevanten Bemessungen der passiven Schutzmassnahmen, welche durch die jeweiligen beauftragten Planer erarbeitet und disponiert wurden, überprüfen und sicherstellen, dass die massgebenden Aufgaben und Probleme vollständig erkannt und korrekt gelöst sind. Die Prüfung soll sowohl das gewählte Konzept der passiven Schutzmassnahmen (PSM) für den jeweiligen Anwendungsfall, die eingesetzten temporären PSM-Massnahmen/Elemente inkl. Fundation und möglicher Bauzustände sowie allenfalls dafür erforderlichen temporären Sicherungsmassnahmen umfassen. Die Prüfung muss auf die Sicherheit ausgerichtet sein und auf die Wirksamkeit (Gebrauchstauglichkeit) für den Ereignisfall einer Detonation im Wirkungs- und Einflussbereich der zu beurteilenden sicherheitsrelevanten Schutzmassnahmen bestätigen. Diese Arbeiten sind mit grösster Gewissenhaftigkeit durchzuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Prüfumfang und Prüftiefe ist so zu wählen, dass Abweichungen von Vorschriften und Normen sowie Planungs- oder Ausführungsfehler, die zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit führen können, erkannt und beseitigt werden können. Der gewählte Prüfansatz muss zur Erkennung von Lücken oder systematischen Fehlern geeignet sein.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.