MP-230007 N28 Signalisation Vignette - Projektverfasser (PV)
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Die Nationalstrasse N28 ist teilweise als Nationalstrasse zweiter Klasse und teilweise als Nationalstrasse dritter Klasse klassiert. Um der Gesetzgebung gerecht zu werden, muss das ASTRA auf den Streckenabschnitten, welche als Nationalstrassen zweiter Klasse eingestuft sind, eine Vignettenpflicht einführen. Dazu muss die Signalisation in den betroffenen Abschnitten angepasst werden (Signale, Fundamente, etc.). Zudem sollen auch verschiedene Optimierungsmassnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit umgesetzt werden. Gegenstand des Auftrages sind die Leistungen des Projektverfassers und des Fachspezialisten Signalisation/Verkehrsplanung sowie die örtliche Bauleitung für die Phasen Massnahmenprojekt (MP) bis und mit Inbetriebnahme/Abschluss (IBN). Für den detaillierten Leistungsbeschrieb siehe Unterlagen. Der Gesamtaufwand wird auf ca. 4920 Arbeitsstunden geschätzt.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Nationalstrasse N28 ist teilweise als Nationalstrasse zweiter Klasse und teilweise als Nationalstrasse dritter Klasse klassiert. Um der Gesetzgebung gerecht zu werden, muss das ASTRA auf den Streckenabschnitten, welche als Nationalstrassen zweiter Klasse eingestuft sind, eine Vignettenpflicht einführen. Dazu muss die Signalisation in den betroffenen Abschnitten angepasst werden (Signale, Fundamente, etc.). Zudem sollen auch verschiedene Optimierungsmassnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit umgesetzt werden. Gegenstand des Auftrages sind die Leistungen des Projektverfassers und des Fachspezialisten Signalisation/Verkehrsplanung sowie die örtliche Bauleitung für die Phasen Massnahmenprojekt (MP) bis und mit Inbetriebnahme/Abschluss (IBN). Für den detaillierten Leistungsbeschrieb siehe Unterlagen. Der Gesamtaufwand wird auf ca. 4920 Arbeitsstunden geschätzt.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.