OffenAusschreibung · 17BauauftragTED 116/2026

Kraftwerk Rupperswil Auenstein: Wehrsanierung

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

24.09.2026 15:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Bern (3000) — CH021

Ausführungsort

Auenstein (5105) — CH033

Beschreibung

Sanierung der drei Wehrfelder des Flusskraftwerkes Rupperswil-Auenstein der SBB. Die Sanierung der einzelnen Wehrfelder hat gestaffelt zu erfolgen und beinhaltet pro Wehrfeld folgende Arbeiten: - Abtragen des bestehenden Korrosionsschutzes und Auftrag eines neuen Korrosionsschutzes - Zugketten und Antriebe überholen - Laufeinrichtungen (Seitenführungen) entschichten und überarbeiten - Erneuern der Sohl-, Seiten und Horizontaldichtungen - Erstellung eines Wartungssteges

CPV-Codes

45000000

Lose (1)

LOT-0000Kraftwerk Rupperswil Auenstein: Wehrsanierung

Sanierung der drei Wehrfelder des Flusskraftwerkes Rupperswil-Auenstein der SBB. Die Sanierung der einzelnen Wehrfelder hat gestaffelt zu erfolgen und beinhaltet pro Wehrfeld folgende Arbeiten: - Abtragen des bestehenden Korrosionsschutzes und Auftrag eines neuen Korrosionsschutzes - Zugketten und Antriebe überholen - Laufeinrichtungen (Seitenführungen) entschichten und überarbeiten - Erneuern der Sohl-, Seiten und Horizontaldichtungen - Erstellung eines Wartungssteges

450000002027-05-012030-09-30

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

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