OffenAusschreibung · 17DienstleistungsauftragAMP / GPATED 116/2026

Geografisches Informationssytem (GIS+AM)

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

27.07.2026 12:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Bern (3007) — CH021

Beschreibung

BERNMOBIL beabsichtigt die Einführung von einem digitalen Geografischen Informationssystems (GIS) sowie einem Anlagenmanagementsystems (AM). Die vorhandenen Umsysteme wie zum Beispiel RailCloud (im Bereich der Fahrbahn) oder SAP (BERNMOBIL übergreifend) welche heute bereits Objektdaten-, Wartungs- und Instandhaltungsaufträge führen sind dabei zu berücksichtigen und einzubinden. Für die Infrastruktur von Fahrstrom- und Sicherungsanlagen sowie Energie & Telematik besteht heute noch kein AM-System welches vergleichbare Funktionen wie das RailCloud aufweist.

CPV-Codes

72000000

Lose (1)

LOT-0000Geografisches Informationssytem (GIS+AM)

BERNMOBIL beabsichtigt die Einführung von einem digitalen Geografischen Informationssystems (GIS) sowie einem Anlagenmanagementsystems (AM). Die vorhandenen Umsysteme wie zum Beispiel RailCloud (im Bereich der Fahrbahn) oder SAP (BERNMOBIL übergreifend) welche heute bereits Objektdaten-, Wartungs- und Instandhaltungsaufträge führen sind dabei zu berücksichtigen und einzubinden. Für die Infrastruktur von Fahrstrom- und Sicherungsanlagen sowie Energie & Telematik besteht heute noch kein AM-System welches vergleichbare Funktionen wie das RailCloud aufweist.

72000000

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 1 IVöB).

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