VergebenVergabebekanntmachung · 29LieferauftragAMP / GPATED 113/2026

Beschaffung Fahrzeuge Kantonaler Sozialdienst

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

12.06.2026

Geschätzter Auftragswert

892.000 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

5 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Aarau (5000) — CH033

Beschreibung

Fahrzeuge in vier verschiedenen Kategorien (Losen): * Los 01: Personenwagen (4 bis 5 Plätze), Verbrenner. 1 Stk. pro Jahr / 4 Stk. während vier Jahren * Los 02: Personenwagen (4 bis 5 Plätze), elektrisch oder Plug-in-Hybrid. 1 Stk. pro Jahr / 4 Stk. während vier Jahren * Los 03: Personentransporter (8 bis 9 Plätze), Verbrenner. 4 Stk. pro Jahr / 16 Stk. während vier Jahren * Los 04: Materialtransporter (2 bis 3 Plätze), Verbrenner. 4 Stk. pro Jahr / 16. Stk. während vier Jahren

CPV-Codes

34100000

Lose (1)

LOT-0004Materialtransporter (2 bis 3 Plätze), Verbrenner

Verbrenner, 2 bis 3 Plätze, 4 Stk. pro Jahr / 16. Stk. während vier Jahren.

341000002026-01-012029-12-31

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen den Zuschlag kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen nach der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Es gelten keine Rechtsstillstandsfristen. Die Beschwerde ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, die/der gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist: a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, die den Anforderungen gemäss den ersten beiden der oben genannten Punkte nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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