Planierraupen 23t bis 26t
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Beschafft wird eine handelsübliche, universell einsetzbare, leistungsfähige Planierraupe 23-26t mit 6-Wege-Schild, Heckaufreisser, innenliegendem Schubrahmen, FOPS/ROPS-Fahrerkabine, welche die betrieblichen Anforderungen (Einsatz im Strassen-/Infrastrukturbau und gelegentliche Rippereinsätze) erfüllt und eine gültigen militärische Typengenehmigung in der Schweiz besitzt. Leistungsumfang: Herstellung und Lieferung von 2 Stück Planierraupe inkl. Anbaugeräte sowie Wartung und Unterhalt während des Lebensweges von 15 Jahren. Ein zusätzliches Fahrzeug wird als Option in Aussicht gestellt.
CPV-Codes
Lose (1)
Beschafft wird eine handelsübliche, universell einsetzbare, leistungsfähige Planierraupe 23-26t mit 6-Wege-Schild, Heckaufreisser, innenliegendem Schubrahmen, FOPS/ROPS-Fahrerkabine, welche die betrieblichen Anforderungen (Einsatz im Strassen-/Infrastrukturbau und gelegentliche Rippereinsätze) erfüllt und eine gültigen militärische Typengenehmigung in der Schweiz besitzt. Leistungsumfang: Herstellung und Lieferung von 2 Stück Planierraupe inkl. Anbaugeräte sowie Wartung und Unterhalt während des Lebensweges von 15 Jahren. Ein zusätzliches Fahrzeug wird als Option in Aussicht gestellt.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.