Ersatz Bildausrüstung gross
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Das System BAA Gross (Bildausrüstung Gross) ist eine Fotoausrüstung, bestehend aus zahlreichen Komponenten, die derzeit bei der CH-Armee im Einsatz ist. Das System umfasst Nikon-Kameras mit umfangreichem fotografischem Zubehör wie Objektiven, Stativen, Telekonvertern, diversen Filtern, GPS-Zubehör etc. Zudem beinhaltet das System auch Videokameras der Marke Canon. Das vorhandene Material hat das Ende seines Lebenszyklus erreicht und muss erneuert werden. Gleichzeitig ist eine Vereinheitlichung des Systems sowie eine Reduktion von Komponenten vorgesehen. Die erneuerte BAA Gross soll künftig sowohl die Bedürfnisse der CH-Armee abdecken.
CPV-Codes
Lose (1)
Das System BAA Gross (Bildausrüstung Gross) ist eine Fotoausrüstung, bestehend aus zahlreichen Komponenten, die derzeit bei der CH-Armee im Einsatz ist. Das System umfasst Nikon-Kameras mit umfangreichem fotografischem Zubehör wie Objektiven, Stativen, Telekonvertern, diversen Filtern, GPS-Zubehör etc. Zudem beinhaltet das System auch Videokameras der Marke Canon. Das vorhandene Material hat das Ende seines Lebenszyklus erreicht und muss erneuert werden. Gleichzeitig ist eine Vereinheitlichung des Systems sowie eine Reduktion von Komponenten vorgesehen. Die erneuerte BAA Gross soll künftig sowohl die Bedürfnisse der CH-Armee abdecken.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundesverwaltungsgericht — St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.